Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Rotor Film GmbH + Rotor Film Frühmorgen & Lehmann OHG (im folgenden genannt: Rotor Film)
Stand 08.03.2023
§1) Geltungsbereich
1.1 Die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: „AGB“) gelten ausschließlich.
1.2 Besondere Vereinbarungen und Nebenabreden erlangen nur Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Abweichende AGB des Kunden, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind unverbindlich, auch wenn wir ihnen im Einzelfall nicht widersprechen.
1.3 Kunden im Sinne der folgenden AGB sind ausschließlich Unternehmer. Unternehmer im Sinne der AGB sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
§2) Angebot und Abschluss, Fristen, Termine
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht schriftlich eine bestimmte Bindungsdauer zugesichert wird. Ein Vertrag kommt nur durch schriftliche Bestätigung des Kundenauftrages zustande oder dadurch, dass wir beauftragte Leistungen tatsächlich erbringen. Das Gleiche gilt für Ergänzungen und Abänderungen eines erteilten Auftrages.
2.2 Fristen und Termine sind stets voraussichtliche Zeitangaben. Eine Frist beginnt jeweils mit der Absendung der entsprechenden Auftragsbestätigung, frühestens jedoch mit der restlosen Klärung aller Auftragsbedingungen und technischen Einzelheiten sowie der Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Ausgangsmaterialien, Unterlagen, notwendigen Einzelanweisungen und gegebenenfalls erforderlichen Genehmigungen. Nachträglich vom Kunden gewünschte Änderungen verlängern eine vereinbarte Frist entsprechend der gewünschten oder notwendigen Änderungen. Dasselbe gilt entsprechend bei Verzögerungen bei der Anlieferung von zu bearbeitendem Ausgangsmaterial, Unterlagen, etc. durch den Kunden oder dessen Erfüllungsgehilfen.
2.3 Unsere Angebote/Preise schließen Liefer- und Versandkosten, Materialkosten sowie Ausspiele/ Deliveries nicht ein. Bei Leistungen außerhalb von Potsdam erhebt Rotor Film die ortsüblichen Spesen. Übernachtungen/Hotelkosten, An- und Abreisekosten, Verpackung und Versandkosten sowie Materialkosten gehen zu Lasten des Kunden und sind zusätzlich zu den vereinbarten Preisen zu entrichten. Alle Versendungen und Rücksendungen von und zu uns sowie von und zu einem Sub-Unternehmer oder auf Wunsch des Kunden von und zu einem anderen Auftragnehmer des Kunden erfolgen auf Gefahr und Kosten des Kunden. Ausspiele und Deliveries werden am Ende einer Produktion laut geltender Preisliste zusätzlich in Rechnung gestellt. Sie sind nicht Bestandteil des Angebotes, da zum Zeitpunkt der Angebotserstellung Art und Umfang nicht bekannt sind.
2.4 Gutschriften werden grundsätzlich nicht ausbezahlt, sondern mit zu zahlenden Beträgen aus weiteren oder laufenden Aufträgen verrechnet.
2.5 Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
2.6 Verauslagte Kosten für Leistungen Dritter berechnet Rotor Film gegenüber dem Kunden mit einem Verwaltungsaufwand von 15%. Es sei darauf hingewiesen, daß Buchungen von Freelancern dies miteinschließt. Dem Kunden bleibt unbenommen, nachzuweisen, das Rotor Film durch Einschaltung des Dritten ein geringerer Aufwand entstanden ist.
§3) Allgemeine Leistungshinweise
3.1 Für die Berechnung der uns geschuldeten Vergütung wird, sofern nichts anderes vereinbart ist, unsere am Tag der Auftragserteilung gültige Preisliste, die in den Geschäftsräumen von Rotor Film eingesehen werden kann, ohne jeden Abzug zugrunde gelegt. Die Preise gelten ab Werk und verstehen sich zzgl. MwSt. Dasselbe gilt für Zusatzwünsche oder ergänzende Leistungsvorgaben.
3.2 Im Falle eines verbindlich zugesicherten Angebotes ist der angegebene Preis nur insoweit verbindlich, soweit sich nach Auftragsbestätigung nicht Erweiterungen der Leistungen ergeben, die Rotor Film nicht zu vertreten hat. Entspricht insbesondere das gelieferte und zu bearbeitende Material (wie z.B. Mischungsformate, Datentransferformate, etc.) oder sonstige zuvor vom Kunden übermittelte Informationen (z.B. Länge des Films, Anzahl oder Schwierigkeitsgrad der Effekte, etc.) nicht den zunächst in der Auftragsbestätigung vorausgesetzten Gegebenheiten, so werden die demnach zusätzlich erbrachten Leistungen zusätzlich in Rechnung gestellt.
3.3 Liegt zwischen dem Vertragsschluss und der Erbringung der Leistung ein Zeitraum von mehr als drei Monaten und erhöhen sich während dieser Zeit auf Seiten von Rotor Film die Kostenfaktoren für die Erbringung der Leistung, ist Rotor Film berechtigt, die daraus resultierenden erhöhten Preise gegenüber dem Kunden geltend zu machen.
3.4 Rotor Film ist berechtigt, für Zusatzleistungen und/oder Auftragsänderungen eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen, welche sich an den vereinbarten Zahlungsmodalitäten für den Auftrag orientiert. Wird eine solche Vorauszahlung nicht erbracht, ist Rotor Film berechtigt, die Fortsetzung der Auftragsarbeiten bis zur vollständigen Bezahlung der Vorauszahlung zu verweigern oder vom Vertrag unter Abrechnung der bereits erbrachten Teilleistungen zurückzutreten.
3.5 Für fest bestellte Dienstleistungen, Aufträge und gebuchte Termine, welche in der Folge innerhalb von 48 Stunden vor Beginn der vereinbarten Dienstleistung, Mietzeit oder des sonstigen Auftrags abgesagt oder storniert werden, wird eine Abstandsgebühr in Höhe von 50% der gesamten vereinbarten Auftragssumme in Rechnung gestellt, soweit diesbezüglich keine anderweitige Vermietung, Belegung oder Buchung erfolgen kann. Weitergehender Schadensersatz nach den gesetzlichen Vorschriften oder gem. Ziffer 4 bleibt von dieser Regelung unberührt.
3.6 Rotor Film ist berechtigt, zur Ausführung von Kundenaufträgen Subunternehmen einzuschalten.
3.7 Die Prüfung und Begutachtung der Rotor Film übergebenen Film-, Video- und Tonmaterialien ist nicht Teil unserer Leistungsverpflichtung, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Auskünfte, welche die fotografische Beschaffenheit betreffen, sind auch dann für uns nicht verbindlich, wenn sie aufgrund der Herstellung und Besichtigung von Musterkopien erfolgen, da insbesondere weder die künstlerischen Absichten noch die Schnittfolge des Endproduktes bekannt sind.
3.8 Der Kunde verpflichtet sich zur Lieferung sämtlicher für die Auftragsbearbeitung erforderlichen Ausgangsmaterialien und aller begleitenden Unterlagen, übernimmt die volle Sach- und Rechtsgewähr und stellt uns von etwa erhobenen Ansprüchen Dritter vollständig frei. Die Anforderung der Materialanlieferung an Formate und Normen erfolgt durch Ansage von Rotor Film. Durch die Auftragserteilung versichert der Kunde, dass er zur Erteilung des Auftrages sowie zur Vornahme aller damit zusammenhängenden Rechtsgeschäfte und Verfügungen befugt ist, dass behördliche Maßnahmen, gesetzliche Bestimmungen etc. der Auftragserteilung nicht entgegenstehen und dass von Verwertungsgesellschaften (z.B. GEMA, etc.) wahrgenommene Rechte gewahrt sind. Vorbehaltlich anderer schriftlicher Vereinbarungen sind wir berechtigt, den Kunden als kopierberechtigt und zur Vergabe von Unterlizenzen legitimiert anzusehen.
3.9 Der Kunde ist verpflichtet:
- für den vollen Versicherungsschutz (insbesondere Filmnegativ-, Videobänder- und Lagerversicherung) der uns übergebenen bzw. für ihn verwahrten Gegenstände zu sorgen.
- Ein zur Ersetzung des Ausgangsmaterials geeignetes Sicherheits- oder Zweitmaterial zur Verfügung zu halten
- unverzüglich jeweils Änderungen der Anschrift, der Firma und der Rechteinhaber mitzuteilen,
- Dritte Rechteinhaber über diese AGB zu informieren bzw. deren Einverständnis zu holen.
§4) Einzelne Leistungen
4.1 Vermietung von Räumlichkeiten (Studios, etc.) und anderen Sachen, Gebrauchsüberlassungen.
a) Der Kunde hat sich sofort bei Übernahme der Mietsache am Auslieferungsort von deren Vollständigkeit und äußerer Beschaffenheit zu überzeugen. Beschädigungen oder andere Beeinträchtigungen an den Mietsachen sind uns unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch für Transportschäden. Spätere Beanstandungen bezüglich etwaiger offensichtlicher Mängel können nicht mehr anerkannt werden.
b) Der Kunde ist verpflichtet, die ihm überlassenen Sachen pfleglich zu behandeln und sach- und ordnungsgemäß zu versichern. Das Recht zur Untervermietung oder anderweitiger Überlassung an Dritte ist ausgeschlossen. Die Wahl des Transportweges und der Transportmittel behalten wir uns vor, soweit es keine anderweitige schriftliche Vereinbarung mit dem Kunden gibt.
c) Eine Transportversicherung schließt Rotor Film nur auf schriftliche Anforderung und nur auf Kosten des Kunden ab. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Firma bzw. Personen übergeben worden ist oder zum Zwecke der Versendung unser Lager verlassen hat. Am Ende der Mietzeit hat der Kunde die Sache(n) frei Haus an unsere Adresse zurückzusenden. Der Kunde trägt dabei die Transportgefahr. Dies gilt auch für den Fall, dass Rotor Film für den Kunden den Transport übernimmt. Der Kunde ist verpflichtet, bei Beschädigung, Zerstörung oder Entziehung des Mietgegenstandes, beispielsweise durch Diebstahl, uns umfassend und unverzüglich über den Sachverhalt zu informieren.
d) Art, Dauer und Umfang der Überlassung von Geräten, Gegenständen und Einrichtungen ergeben sich grundsätzlich aus dem schriftlichen Angebot, aus der schriftlichen Auftragsbestätigung oder den Leistungsbelegen.
e) Vermietete Räume sind mit Beendigung der Benutzung in gleichem Zustand zurückzugeben, wie sie bei Beginn der Vermietung an den Kunden übergeben worden sind. Während der Dauer von Abbau- und Aufräumarbeiten wird die volle Tagesmiete berechnet. Der Kunde trägt die Kosten für von Ihm verursachte notwendige Abbau- und Aufräumarbeiten sowie für etwaige Müll- und Schuttbeseitigung.
f) Der Kunde ist verpflichtet, die vereinbarten Termine für Beginn und Beendigung seiner Arbeiten einzuhalten. Ein Anspruch auf die weitere Überlassung der Räumlichkeiten bei Terminüberschreitungen sowie an Wochenenden und Feiertagen bestehet nicht, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
g) Der Kunde trägt die Verkehrssicherungspflicht für ihm überlassene Räume oder Sachen. Der Kunde verpflichtet sich, die jeweils gültigen VBG-, VDE-, VDI- und DIN- Vorschriften sowie die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln zu beachten und einzuhalten.
h) Rotor Film übernimmt keine Haftung für Gegenstände irgendwelcher Art, die der Kunde/Benutzer in die gemieteten Räume eingebracht hat und gewährt hierfür auch keinen Versicherungsschutz. Soweit Betriebsstörungen oder sonstige betrieblich bedingte Unterbrechungen, die nicht vom Kunden oder deren Hilfspersonen zu vertreten oder verursacht sind, die Erbringung der vereinbarten Leistung länger als 4 Stunden hintereinander unmöglich machen, entfällt für die darüber hinausgehende Dauer der Störung unser Entgeltanspruch bis zur Behebung der Störung. Der Kunde ist nur berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Störungsgrund nicht alsbald behoben werden kann und der Kunde durch die Leistungsstörung in seinen wirtschaftlichen Interessen wesentlich beeinträchtigt ist.
i) Soweit Rotor Film dem Kunden einen Internetzugang für seine(n) eigenen PC‘s/Notebook‘s zur Verfügung stellt, geschieht die Nutzung des Internets bzw. anderer Netzwerke auf eigene Gefahr und Rotor Film übernimmt keine Haftung für Schäden irgendwelcher Art, welche an diesen (oder der Software bzw. den gespeicherten Daten, etc.) durch Viren oder sonstige Schädigungen entstehen bzw. entsehen können und gewährt hierfür auch keinen Versicherungsschutz. Rotor Film weist darauf hin, dass die eingerichtet Firewall keinen hinreichenden Schutz gegen solche „Verseuchungen“ bietet.
4.2 Ton- und bildtechnische Leistungen
a) Bei Ton- und Bildaufzeichnungen ist die Beurteilung des Materials subjektiv sehr unterschiedlich. Soweit keine Anweisungen des Kunden vorliegen, erfolgt die Abstimmung der Töne (Klangfarben) & Bilder bei der Ausführung des Auftrags nach dem Ermessen des zuständigen Technikers. Für material- , prozess-, oder systembedingte Farb- oder Tonschwankungen gelten die handelsüblichen Toleranzen.
b) Werden auf unseren Apparaturen Ton- Bildaufnahmen überspielt oder verarbeitet, die ursprünglich nicht auf unseren bzw. auf von uns zur Verfügung gestellten Apparaturen aufgenommen worden sind, so übernehmen wir lediglich die Verpflichtung, die Umspielung fachmännisch durchzuführen.
c) Sind Abmischungen von Mehrkanalaufzeichnungen oder Hauptmischungen sowie Bildbearbeitung von Fernseh- oder Kinofilmen durch unser Personal vorzunehmen, ohne dass der Kunde oder ein von Ihm benannter verantwortlicher Mitarbeiter (insbesondere Regisseur) anwesend ist, übernimmt Rotor Film nur die Verpflichtung, diese Arbeiten technisch einwandfrei durchzuführen.
4.3 Aufbewahrung von digitalen oder analogen Datenträgern:
Die Aufbewahrung uns übergebener Bild- und Tonträger oder sonstiger Materialien erfolgt für die Dauer des Erstbearbeitungsauftrags unentgeltlich. Eine über die Bearbeitungszeit hinausgehende Aufbewahrung ist nicht Teil unserer Leistungsverpflichtung, es sei denn, dass dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Für den Fall einer solchen gesonderten Beauftragung zur Lagerung gilt Folgendes:
a) Lagergebühren werden jeweils für einen zurückliegenden Zeitraum von mindestens einem Monat berechnet. Die Aufbewahrungsgebühren ergeben sich aus der Preisliste. Sonderarbeiten, wie Anfertigung von Inventurlisten, Sortierarbeiten, Heraussuchen von Einzelteilen etc., können zusätzlich in Rechnung gestellt werden.
b) Wir sind berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, das eingelagerte Material an den Inhaber einer von uns bei der Einlagerung ausgestellten Empfangsbestätigung mit schuldbefreiender Wirkung auszuhändigen oder die Aushändigung von einem sonstigen Berechtigungsnachweis abhängig zu machen.
c) Wir sind berechtigt, das Material nach vorheriger Ankündigung innerhalb angemessener Frist an die uns zuletzt bekannt gewordene Anschrift des Kunden zu senden. Falls die Ankündigung als postalisch unzustellbar zurückkommt, sind wir befugt, nach Ablauf eines Monats seit öffentlicher Zustellung das Material nach unserer Wahl auf Rechnung und Gefahr des Kunden anderweitig zu hinterlegen, öffentlich zu versteigern, als Altmaterial zu verkaufen oder zu vernichten.
d) Soweit Filmmaterial oder sonstige digitale und analoge Datenträgern ausschließlich zur Aufbewahrung ohne Bearbeitung übergeben werden, werden diese Grundsätzlich ohne Nachprüfung des Zustandes übernommen, in dem sie zur Aufbewahrung zur Verfügung gestellt werden.
e) Die sich an die Erstbearbeitung ggf. anschließende oder sonstige Aufbewahrung von Filmen und anderen digitalen und analogen Datenträgern erfolgt in Lagern, die nicht zur Langzeitarchivierung geeignet sind. Eine getrennte Aufbewahrung von originalen und Zweitmaterialien erfolgt nicht.
4.4 Änderungswünsche
Nach Vorlage/Zusendung eines Arbeitsschrittes bzw. Erstellung des Sounddesigns zu einzelnen Szenen erhält der Kunde die Möglichkeit zu Änderungswünschen in Bezug auf den vorgelegten Arbeitsschritt. Änderungswünsche erfolgen entweder schriftlich oder per e-mail oder werden entsprechend durch den Kunden gegenbestätigt.
Maßgabe für Änderungswünsche durch den Kunden im Rahmen der vereinbarten Vergütung sind die vorab festgelegten Parameter und die vereinbarten Lieferfristen (einschließlich Anlieferfristen von Ausgangsmaterial durch den Kunden) sowie bereits erfolgte Abnahmen von zuvor erfolgten Arbeitschritten und/oder ggf. vorab erfolgte künstlerische oder szenische Anweisungen. Änderungswünsche, welche einem dieser vorgenannten Parameter widersprechen bzw. diese erweitern oder abändern werden gem. Aufwand gesondert in Rechnung gestellt (,,ÄNDERUNGSWUNSCH‘‘). Erfolgte ÄNDERUNGSWÜNSCHE sind dann hinsichtlich der zu ändernden Elemente auf für die folgenden Arbeitsschritte für beide Parteien als verbindlich anzusehen. Nachträgliche ÄNDERUNGSWÜNSCHE, welche vorhergehenden ÄNDERUNGSWÜNSCHEN widersprechen bzw. diese ergänzen oder erweitern werden durch Rotor Film als neue ÄNDERUNGSWÜNSCHE behandelt.
Eine Streichung/Ersetzung von Vertonungsleistungen/Bildbearbeitungen durch den Kunden ist im Rahmen eines ÄNDERUNGSWUNSCHES zulässig, wobei sich die vereinbarte Vergütung gem. diesem Vertrag dadurch nicht reduzieren darf bzw. reduziert. Eine Umschichtung/Verrechnung auf andere/zusätzliche Vertonungsleistungen im Rahmen eines ÄNDERUNGSWUNSCHES ist jedoch zulässig. Wurde mit einer Bearbeitung eines Arbeitsschrittes oder mit der Bearbeitung eines ÄNDERUNGSWUNSCHES bereits durch Rotor Film begonnen und erfolgt danach ein (weiterer) ÄNDERUNGSWUNSCH welcher die Ersetzung/Änderung der Leistungen im oben genannten Sinne vorsieht, so wird die bis zu diesem Zeitpunkt angefallene Arbeit von Rotor Film anteilig berechnet bzw. bei einer Umschichtung/Verrechnung auf andere Leistungen im oben genannten Sinne in diesem Rahmen entsprechend verrechnet.
§5) Zahlungsverzug des Kunden
5.1. Unsere Rechnungen sind sofort nach Erhalt der entsprechenden Rechnung oder mit Eintritt des Annahmeverzugs ohne Abzug zur Zahlung fällig. Ein Gewährleistungseinbehalt ist ausgeschlossen. Spätestens tritt Zahlungsverzug ein, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Empfang der Rechnung oder des ausgelieferten Materials Zahlung erfolgt.
5.2. Kommt der Kunde in Verzug, ist Rotor Film berechtigt, pauschale Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem gem. § 247 BGB maßgebenden Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Eingeräumte Rabatte entfallen bei Zahlungsverzug. Kann Rotor Film einen höheren Verzugsschaden nachweisen, so sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.
5.3. Gerät der Kunde mit einer Zahlung ganz oder teilweise länger als 30 Tage in Verzug oder wird Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt, sind wir unbeschadet weiterer Rechte berechtigt, sämtliche Forderungen gegen den Kunden sofort fällig zu stellen, sämtliche Lieferungen und Leistungen zurückzubehalten und sämtliche Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt gemäß § 7 geltend zu machen.
§6) Lieferzeit und Lieferhindernisse
6.1. Unsere Angaben zum Liefer- oder Fertigstellungstermin stellen lediglich eine unverbindliche Schätzung dar. Fixgeschäfte werden nicht geschlossen.
6.2 Verzögerungen durch die Anlieferung von Ausgangsmaterialien, Unterlagen, etc. durch den Kunden, welche zur Bearbeitung notwendig sind verlängern die Lieferzeiten entsprechend. Ausfallkosten werden dem Kunden entsprechend den obenstehenden Regelungen in Rechnung gestellt.
6.3. Sollte Rotor Film aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger von uns nicht zu vertretender Umstände nicht zur termingerechten Auslieferung oder Fertigstellung in der Lage sein, wird die Lieferfrist für die Dauer dieser Ereignisse verlängert.
6.4. Bei einer Leistungsverhinderung im Sinne von Ziffer 6.3 von länger als 3 Monaten sind beide Seiten berechtigt, hinsichtlich der rückständigen Lieferung Fertigstellung vom Vertrag zurückzutreten.
6.5. Im Falle einer Nichtverfügbarkeit der versprochenen Leistung, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht erkennbar war, ist Rotor Film berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Rotor Film verpflichtet sich, den Kunden über die Nichtverfügbarkeit unverzüglich zu informieren und Leistungen des Kunden unverzüglich zu erstatten.
6.6. Rotor Film ist jederzeit zur Lieferung sowie zur Vornahme von Teillieferungen berechtigt. Teillieferungen können von uns sofort in Rechnung gestellt werden.
§7) Eigentumsvorbehalt / Rechtevorbehalt
7.1 Wir behalten uns das Eigentum an den von uns hergestellten, bearbeiteten und/oder gelieferten Materialien bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor.
7.2 Zur Weiterveräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Verbringung der Vorbehaltsware in das Ausland ist der Kunde nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt. Der Kunde ist jedoch berechtiget die gelieferten Materialien zum gewöhnlichen und ordentlichen Geschäftsbetrieb des Kunden zu nutzen auch wenn dies eine Weiterveräußerung oder Vermietung beinhaltet.
7.3 Der Kunde tritt sämtliche ihm bezüglich der gelieferten Materialien zustehenden Forderungen und Ersatzansprüche gegenüber Dritten bereits jetzt in Höhe der ausstehenden oder zu erwartenden Forderungen an Rotor Film ab. Rotor Film nimmt die Abtretung an.
7.4 Der Kunde ist zur Einziehung ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug gerät.
7.5 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware oder die verarbeitete neue Sache hat der Kunde auf unser Eigentum unverzüglich hinzuweisen.
7.6 Die weitere Be- und Verarbeitung der Ware durch den Unternehmer erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen oder Leistungen, so erwirbt Rotor Film an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Das Gleiche gilt, wenn die Materialien mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt wird.
7.7 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Rotor Film auch nach angemessener Fristsetzung zur Leistung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, die Vorbehaltsware abzuholen und zu diesem Zweck den Aufbewahrungs- bzw. Einsatzort der Ware zu betreten. Der Kunde verzichtet auf die Rechte, die ihm aus verbotener Eigenmacht zustehen würden und gestattet uns den Zugang zu den Räumen, in denen sich die Vorbehaltsware befindet.
7.8 Verwertung der Vorbehaltsware
Hinsichtlich der Verwertung der Vorbehaltsware gilt folgendes:
a) Rotor Film ist auch ohne Rücktritt vom Vertrag berechtigt, die Vorbehaltsware nach bestem Ermessen, insbesondere auch freihändig zu verwerten. Der bei der Verwertung erzielte Erlös wird abzüglich der uns entstandenen Kosten und Zinsen auf die offene(n) Forderung(en) angerechnet. Überschüsse werden an den Kunden ausgekehrt.
b) An Rotor Film abgetretene Forderungen können wir unmittelbar bei dem Dritten einziehen. Die eingezogenen Forderungen werden abzüglich der uns entstandenen Kosten und Zinsen mit dem Kaufpreis verrechnet. Ein Überschuss wird an den Kunden ausgekehrt.
7.9 Entstehen bei Rotor Film bzw. erwirbt Rotor Film urheberrechtliche Nutzungs- Leistungsschutz- oder sonstige Rechte im Zusammenhang mit den von uns erbrachten Leistungen, so erfolgt die Rechteübertragung aufschiebend bedingt bis zur vollständigen Vergütung der bei Rotor Film in Auftrag gegebenen Leistungen.
§8) Referenznutzung / Nennung
8.1 Bei Film- und Fernsehproduktionen, bei denen Rotor Film Dienstleistungen erbracht hat, ist im Titelvorspann oder Nachspann anzugeben: Ton- und Bildpostproduktion: ROTOR FILM (Logo)
Sollte ein weiterer Dienstleister Dienstleitungen im Bereich Postproduktion für die dieselbe Produktion erstellen, so ist die Nennung in ein angemessenes Verhältnis (d.h. Größe, Dauer, Positionierung, etc.) zu setzen zu den jeweils erbrachten Lesitungen (Menge, Qualität, etc.)
Alle Teammitglieder erhalten eine Nennung in branchenüblicher Art und Weise im Vor oder Abspann. Rotor Film wird diesbezüglich dem Kunden eine Namensliste mit den beteiligten Teammitgliedern übermitteln. Im Falle der Kino oder bei einer DVD Verwertung erfolgt die vollständige o.g. Nennung. Für die TV Ausstrahlung bleiben die Richtlinien der ausstrahlenden TV-Sender (z.B. übliche Kürzungen des Abspanns) unberührt. Desweiteren gilt diese Form der Nennung auch bei Filmplakaten sowie alle weiteren Printerzeugnisse.
8.2 Der Kunde räumt mit Auftragserteilung Rotor Film das Recht ein, Kopien der von Rotor Film bearbeiteten Filmsequenzen zu erstellen und nach Erstausstrahlung im Kino bzw TV, jeweils zur Eigenwerbung und Internetpräsenz, Präsentations- und Schulungszwecken zu nutzen. Dies schließt auch das Recht ein, die bearbeiteten Szenen auf einem sog. Showreel zur Präsentation zu bringen sowie ein „making of“ der Tonbearbeitung zu erstellen und dieses auf dem Showreel potentiellen Kunden order bei Messen oder zu Schulungszwecken zur Präsentation zu bringen.
§9) Gefahrübergang
9.1. Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware/Materialien auf den Kunden über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde in den Verzug der Annahme gerät.
9.2. Beim Versendungskauf die Gefahr auf den Kunden über, sobald Rotor Film die Ware/Materialien an den Spediteur, Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person ausgeliefert haben.
§10) Gewährleistung
10.1. Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und vergleichbaren öffentlichen Anpreisungen enthaltenen Angaben über Leistung, Maße, Gewichte, Preise und dergleichen sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich Vertragsinhalt werden.
10.2. Rotor Film ist nach eigener Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Zur Nachbesserung wird uns eine Frist von 20 Tagen eingeräumt. Wir sind zum mehrmaligen Nachbesserungsversuch berechtigt, soweit dies dem Kunden zumutbar ist. Nachbesserungsverlangen bzw. Mängeleinreden sind soweit sie rechtsverbindlich sein sollen schriftlich und unter Angabe des jeweiligen Grundes bzw. der jeweiligen Abweichung von den vereinbarten Leistungsmerkmalen darzustellen.
10.3 Soweit wir den Mangel nicht zu vertreten haben, können wir die Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) wegen Unverhältnismäßigkeit der Kosten verweigern, wenn die Nacherfüllungskosten den Wert des Materials im mangelfreien Zustand um 150% übersteigen. Das Gleiche gilt, wenn die Nacherfüllungskosten die aufgrund des Mangels bestehende Wertminderung (Mangelunwert) um 200% übersteigen.
10.4 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder entsprechend der gesetzlichen Regelungen Rückgängigmachung
des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln im Verhältnis zum Gesamtauftrag, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
10.5 Wählt der Kunde wegen eines Mangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.
10.6 Nimmt der Kunde eine mangelhafte Sache an, obwohl er den Mangel kennt, so stehen ihm die Ansprüche und Rechte bei Mängeln gemäß § 437 BGB nur zu, wenn er sich diese wegen des Mangels bei Abnahme vorbehält.
10.7 Die Mängelhaftung von Rotor Film erlischt, wenn der Kunde ohne vorherige Zustimmung von Rotor Film selbst oder durch Dritte Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten unter Nichtbeachtung des Nachbesserungsrechtes gem. Ziffer 10.2 an dem gelieferten Material unternimmt.
10.8. Nimmt uns der Kunde ohne Gewährleistungsanspruch unberechtigt auf Gewährleistung in Anspruch, so hat er uns alle im Zusammenhang mit der Überprüfung des Materials entstehenden Kosten zu ersetzen, sofern er unsere Inanspruchnahme leichtfertig, grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten hat.
10.9 Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde von Rotor Film nicht.
§11) Untersuchungs- und Rügepflicht
11.1 Soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, hat er das gelieferte Material unverzüglich nach Übergabe zu untersuchen, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Wenn sich ein Mangel zeigt, ist dieser uns unverzüglich und konkret anzuzeigen. Die Rügefrist beträgt höchstens 14 Tage; maßgeblich ist der Zugang einer schriftlichen (auch per Telefax) Rüge bei uns. Nach Ablauf der Rügefrist gelten die Leistungen und das gelieferte Material als ordnungsgemäß abgenommen.
11.2 Die Gewährleistungsrechte des kaufmännischen Kunden entfallen, soweit er den in Ziffer 11.1 beschriebenen Obliegenheiten nicht nachkommt.
11.3 Das gerügte Material ist in einer ordnungsgemäßen Verpackung frachtfrei an Rotor Film zurück zu senden.
§12) Haftung und Haftungsbeschränkung
12.1 Gegenüber Unternehmen sind weiterhin jegliche Schadensersatzansprüche ausgeschlossen es sei denn, Rotor Film hat für den Mangel wegen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit einzustehen oder /und wenn der Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit eines Menschen eingetreten ist im Rahmen der gesetzlichen Verschuldenshaftung oder/und Rotor Film eine Pflicht verletzt, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszweckes von besonderer Bedeutung ist.
12.2 Soweit Rotor Film für Pflichtverletzungen dem Grunde nach haftet, beschränkt sich ihre Haftung - ausgenommen der Fall des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit - auf den nach Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden.
12.3 Macht der Kunde Rücktritt geltend, scheidet der Anspruch auf Schadensersatz statt Leistung aus.
12.4 Für Verzögerungsschäden haftet Rotor Film bei leichter Fahrlässigkeit nur in Höhe von bis zu 5% der mit uns vereinbarten Vergütung.
© 8.3.2023 Rotor Film GmbH + Rotor Film Frühmorgen & Lehman OHG